Mit dem Masernschutzgesetz soll ein individueller Schutz von vulnerablen Personengruppen erreicht werden. Außerdem geht es darum, in Einrichtungen einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu gewährleisten. Deshalb gilt: Eltern müssen nachweisen, dass ihre Schul- und Kitakinder gegen Masern geimpft sind. Das schreibt das Masernschutzgesetz vor, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist.
Das bedeutet: Kitas dürfen ungeimpfte Kinder seit 1. März 2020 nicht mehr aufnehmen. Schüler dürfen auch ungeimpft weiter zur Schule gehen, da die allgemeine Schulpflicht der Masernimpfpflicht vorgeht. Die Teilnahme an außerschulischen Angeboten, wie offene Ganztagsschule (OGS), Arbeitsgemeinschaften (AGs), Projekte oder Ferienspiele, ist jedoch nicht mehr möglich.
Personen, die in einer Einrichtung betreut, behandelt oder gepflegt werden oder dort tätig sind und keinen Nachweis vorlegen, sind dem Gesundheitsamt zu melden. Dann ist über ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot zu entscheiden. Das Gesundheitsamt kann Bußgelder von bis zu 2.500 Euro festsetzen, wenn eine Meldung nicht erfolgt oder ein entsprechendes Verbot missachtet wird.
Hierzu schreibt das Bundesgesundheitsministerium:
"Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.
Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen, die Krankheit bereits durchlitten zu haben und damit immun zu sein." (zu finden unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht)
Zu den Einrichtungen zählen beispielsweise Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen, Heime für (überwiegend) minderjährige Personen und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern. Ebenfalls gilt die Masern-Impfplicht für medizinischen Einrichtungen, unter anderem Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken oder auch Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen humanmedizinischer Heilberufe.
In den Antworten auf häufige Fragen (FAQ) des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie auch Informationen zu den Impfstoffen, die für die Impfung gegen Masern verwendet werden:
Außerdem berät das Gesundheitsministerium zur Masern-Impfung, Grundlage sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO).
Bei Masern handelt es sich nach dem Infektionsschutzgesetz um eine meldepflichtige Erkrankung. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Das Bundesgesundheitsministerium hat Antworten auf häufige Fragen zur Masernimpfpflicht veröffentlicht:
Die Meldungen der Nachweise zum Masernschutzgesetz können an folgendes Mail-Postfach gesendet werden: