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Prostitutionsgewerbe

Prostitutionsgewerbe

Für Prostitutionsgewerbe sind umfangreiche Vorschriften zu beachten. Erfahren Sie hier mehr.

Kurzbeschreibung

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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes. Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.

Eine Erlaubnis benötigt jeder Betreiber, der:

  • eine Prostitutionsstätte wie zum Beispiel ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen zur Nutzung anbietet
    (beispielsweise als Bordell, Puff, Laufhaus, Tantramassagestudio),
  • ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellt
    (beispielsweise Bus, Campingmobil, Wohnanhänger, Boot),
  • eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisiert oder durchführt, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden
    (beispielsweise Gang-Bang-Partys, öffentlicher Pornodreh) oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermittelt
    (beispielsweise Call-Boy/Call-Girl Agentur, Escortvermittlung).

Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Wer sein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, benötigt hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.

Wer ein Prostitutionsgewerbe ohne gültige Erlaubnis/Stellvertretungserlaubnis betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis EUR 10.000 geahndet werden kann.

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit
    Die antragsstellende Person oder deren Stellvertreter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • persönliche Zuverlässigkeit
    Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Das zuständige Ordnungsamt holt über den Betreiber/die Stellvertretung ein Führungszeugnis für Behörden aus dem Bundeszentralregister und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes ein.

  • In Prostitutionsstätten muss mindestens gewährleistet sein, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume:
    • von außen nicht einsehbar sind,
    • über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und
    • die Türen jederzeit von innen geöffnet werden können sowie
    • nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt sind.
    Die Prostitutionsstätten müssen weiterhin:
    • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen,
    • über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume sowie
    • über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände verfügen.
  • Prostitutionsfahrzeuge müssen
    • über einen ausreichend großen Innenraum und
    • eine angemessene Innenausstattung und
    • eine angemessene sanitäre Ausstattung verfügen,
    • eine gültige Betriebszulassung haben sowie
    • in technisch betriebsbereitem Zustand sein.
    • Die Türen müssen jederzeit von innen zu öffnen sein und
    • über technische Vorkehrungen muss jederzeit Hilfe erreichbar sein.
  • Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend.

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Passbild.
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Führungszeugnis
    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) (Belegart "OB").
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde oder online beim Bundesamt für Justiz zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Sie wird dann direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt.
    Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug natürliche Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "9").
    Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde oder online beim Bundesamt für Justiz zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Sie wird dann direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt.
    Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug juristische Person
    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "9")
    Die Auskunft ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt oder online beim Bundesamt für Justiz zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Sie wird dann direkt dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt übersandt.
    Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Betriebskonzept
    Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Prostitutionsschutzgesetz detailliert zu beschreiben.
    Hierzu gehört beispielsweise eine Beschreibung:
    • der typischen organisatorischen Abläufe sowie der Rahmenbedingungen, die der Betreiber für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft,
    • der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die
      • unter 18 Jahre alt sind oder
      • als Person unter 21 Jahren als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
    • der Maßnahmen, wie das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen verringert wird,
    • der sonstigen Maßnahmen, mit denen die Interessen der Gesundheit von Prostituierten und Dritten geschützt werden,
    • der Maßnahmen, wie die Sicherheit von Prostituierten gewährleistet wird und
    • der Maßnahmen, wie die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren unterbunden werden.
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (www.vollstreckungsportal.de)
  • Grundrisszeichnung
    Grundriss der für das Prostitutionsgewerbe und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Gebäude/Räume, Fahrzeuge oder sonstigen mobilen Anlagen (möglichst im Maßstab 1:100)
  • Mietvertrag/Eigentumsnachweis/Betriebszulassung
    Kopie vom Mietvertrag/Kaufvertrag für die genutzten Gebäude/Räume. Nachweis über eine gültige Betriebszulassung (beispielsweise Kopie der Zulassungsbescheinigung I) für ein genutztes Prostitutionsfahrzeug.
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein.
    In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

Die allgemeine und bereits bestehende Pflicht, das Gewerbe bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, bleibt von der Vorgabe zur Erteilung einer Erlaubnis unberührt.

Die Gewerbeanzeige hat dann zu erfolgen, wenn ein Gewerbetreibender einen selbstständigen Prostitutionsbetrieb eines stehenden Gewerbes, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Betriebsstätte betreiben möchte.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

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