Für Prostitutionsgewerbe sind umfangreiche Vorschriften zu beachten. Erfahren Sie hier mehr.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes. Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.
Eine Erlaubnis benötigt jeder Betreiber, der:
Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.
Wer sein Prostitutionsgewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, benötigt hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.
Wer ein Prostitutionsgewerbe ohne gültige Erlaubnis/Stellvertretungserlaubnis betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis EUR 10.000 geahndet werden kann.
Die allgemeine und bereits bestehende Pflicht, das Gewerbe bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, bleibt von der Vorgabe zur Erteilung einer Erlaubnis unberührt.
Die Gewerbeanzeige hat dann zu erfolgen, wenn ein Gewerbetreibender einen selbstständigen Prostitutionsbetrieb eines stehenden Gewerbes, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Betriebsstätte betreiben möchte.
Es fallen Kosten an.
Zahlungsweisen: