Technische Änderungen am Fahrzeug unterliegen größtenteils einer Eintragungspflicht, damit die Betriebserlaubnis nicht erlischt.
Technische Änderungen am Fahrzeug, durch die sich die EG-Fahrzeugklasse, der Hubraum, die Nennleistung, die Kraftstoffart oder die Energiequelle ändern, sind eintragungspflichtig. Das bedeutet, sie müssen in den Zulassungspapieren eingetragen werden zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis.
Auch wenn in ein Fahrzeug nachträglich ein Katalysator, ein Partikelminderungssystem oder ein Abgasreinigungssystem eingebaut wird, muss der Einbau in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Wenn mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Änderungen eingetragen werden sollen, dann muss aus den jüngeren Gutachten immer hervorgehen, dass das jeweils vorhergehende dem Sachverständigen vorgelegen hat.
bei Katalysatoren zusätzlich:
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In der Regel direkt im Termin.
Es fallen Kosten an.
Zahlungsweisen: