Was tun, wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger verstorben ist, aber das Geld für die Beerdigung nicht reicht? Erfahren Sie hier, wann Bestattungskosten übernommen werden können.
Informationen in einfacher Sprache finden Sie hier.
Wenn jemand verstirbt und bestattet werden muss, gibt es normalweise Personen, die Kosten für eine Bestattung übernehmen müssen. Nur wenn man diesen Personen die Kosten nicht zumuten kann, kann der Kreis Lippe die erforderlichen Kosten übernehmen. Dazu muss ein Antrag gestellt werden.
Dazu verpflichtet, die Kosten einer Bestattung zu tragen, sind in folgender Reihenfolge:
Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu übernehmen und Ihnen das nicht zugemutet werden kann, können Sie die Übernahme der Bestattungskosten beantragen. Den Antrag müssen Sie beim zuständigen Träger der Sozialhilfe in angemessener Frist stellen. Als angemessen gilt in der Regel 1 Monat ab dem Tag der Bestattung.
Welche Kostenpositionen überhaupt und bis zu welcher Höhe als erforderlich anerkannt werden, ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Der Kreis Lippe als Sozialhilfeträger hat insoweit für seinen Bereich entsprechende Höchstbeträge für verschiedene Einzelpositionen festgelegt, die im Regelfall nicht überschritten werden sollen. Auch die Bestatter kennen diese Grenzwerte des Kreises Lippe, können auf Nachfrage fachkundig beraten und Ihnen eine entsprechende Kostenaufstellung vorlegen.
Erforderlich sind generell die Kosten für ein Begräbnis ortsüblicher, einfacher, aber würdiger Art. Dazu gehören die Gebühren der Friedhofsverwaltung, die für ein Reihengrab erhoben werden, sowie die sonstigen Gebühren, beispielsweise für die Nutzung einer Kühlkammer oder einer Trauerhalle.
Alle sonstigen Kosten der Bestattung unterliegen einer Einzelüberprüfung in dem Sinne, ob überhaupt und - wenn ja – in welcher Höhe eine Anerkennung erfolgen kann. Zu beachten ist insbesondere, dass die Kosten für Sterbeurkunden, Kränze, Trauerkarten, Zeitungsanzeigen und Bewirtung von Angehörigen generell als nicht erforderlich angesehen werden.
Wir beraten Sie gerne zu den berücksichtigungsfähigen Kosten und Richtwerten.
Sie sind nachweislich nicht in der Lage, die Bestattungskosten zu tragen.
von der verstorbenen Person:
von Ihnen:
Sofern ein Bürgergeld-Bezieher verstirbt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sterbeort.
Den Antrag für die Übernahme der Kosten stellen Sie
Bürgergeld gilt in diesem Zusammenhang nicht als Sozialhilfe. Sofern ein Bürgergeld-Bezieher verstirbt, richtet sich die Zuständigkeit also nach dem Sterbeort.
Antragstellung bis 1 Monat ab dem Tag der Bestattung.
keine