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Investitionskostenzuschuss für Kurzzeit- oder Tagespflege beantragen

Investitionskostenzuschuss für Kurzzeit- oder Tagespflege

Als Tages- oder Kurzzeitpflegedienst haben Sie die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten zu beantragen. Hier erfahren Sie mehr.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten können zugelassene Einrichtungen der Kurzzeitpflege/Tagespflege einen Aufwendungszuschuss beim Kreis Lippe beantragen.

Kurzzeitpflege

Die Investitionskostenförderung wird für tatsächliche Belegungstage gewährt; bei ganztägiger Abwesenheit (beispielsweise bei einem Krankenhausaufenthalt) besteht kein Anspruch. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je 1 gesonderter Tag.
Eine Förderung ist bei einem Kurzzeitpflegeaufenthalt für maximal 56 Tage je Kalenderjahr möglich.

Tagespflege

Die Investitionskostenförderung wird für tatsächliche Belegungstage gewährt.
Antragsberechtigt ist ausschließlich die Pflegeeinrichtung.

Vertretungsberechtigung
Die Antragstellung kann nur durch den Träger des Pflegedienst selbst oder einen vertretungsberechtigten Dritten rechtswirksam erfolgen. Der Antragsvordruck und der Berechnungsbogen müssen handschriftlich unterschrieben werden.
Folgende Nachweise können Sie für die jeweilige Rechtsform als Nachweis der Vertretungsberechtigung vorlegen:

  • für den eingetragenen Verein (e.V.):
    Satzung und Auszug aus dem Vereinsregister
  • für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
    Handelsregisterauszug und Kopie des Gesellschaftervertrages
  • für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
    Kopie des Gesellschaftervertrages

Den Nachweis der Vertretungsberechtigung müssen Sie hier nur einreichen bei erstmaliger Antragstellung oder nach Änderungen.

Sie beantragen die Förderung bei dem Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Pflegegast den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hatte oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.

Tipp:

Für Pflegegäste, bei denen die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit noch aussteht, sollten Sie den Antrag „vorsorglich“ und fristgerecht stellen, damit bei einem nachträglich festgestelltem Pflegegrad auch nachträglich ein Aufwendungszuschuss bewilligt werden kann.

Voraussetzungen

Für einen Investitionskostenzuschuss ist erforderlich:

  • Zulassung für die Kurzzeitpflege beziehungsweise für die Tages- / Nachtpflege
  • Versorgungsvertrag
  • Vergütungsvereinbarung
  • die Anforderungen des WTG NRW und WTG-DVO NRW müssen erfüllt sein
  • Bescheid über anerkennungsfähige Investitionsaufwendungen (§ 12 APG DVO NRW)
  • Sitz in Nordrhein-Westfalen
  • förderfähige Aufwendungen dürfen nicht beim Pflegegast berechnet werden
  • Der Pflegegast
    • muss pflegebedürftig nach dem SGB XI (Pflegegrad 1-5) sein und
    • den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme beziehungsweise in den 2 Monaten vor Aufnahme im Kreis Lippe gehabt haben und
    • darf keinen Anspruch gegenüber dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Versorgungsvertrag
  • Vergütungsvereinbarung
  • Feststellungs- sowie Festsetzungsbescheid anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen
  • Antrag einschließlich Belegungsliste Kurzzeitpflege beziehungsweise Tagespflege

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

Sie haben auf Verlangen die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen. Sollten unvollständige oder unrichtige Angaben zu einer überhöhten Auszahlung des Investitionskostenzuschusses geführt haben, fordern wir die Leistungen zurück.
Sie sind verpflichtet, uns Änderungen bei entscheidungserheblichen Tatsachen (beispielsweise Betriebsschließung, Trägerwechsel, Umzug, Änderung der Rechtsform, Insolvenzverfahren) unverzüglich mitzuteilen.

Verfahrensablauf

Antragsfrist ist jeweils der 15. des Folgemonats. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Anträge, die nach der Abgabefrist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Um die Frist zu wahren reicht es aus, den Antrag vorab zu faxen. Die Beweispflicht über den fristgerechten Eingang liegt beim Antragsteller. Ein Fax-Sendeprotokoll kann als Nachweis dienen und sollte bis zum Eingang des Bescheides aufbewahrt werden.
Die Investitionskostenpauschale wird dann zum 1. Juli ausgezahlt.

Rechtsgrundlage(n)

  • Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung
  • Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)
  • Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW)
  • Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen (WTG NRW)
  • § 13 APG NRW - Förderung von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Bearbeitungsdauer

ungefähr 1 Monat

Zuständige Organisationseinheit(en)

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