Elterngeld Bewilligung

Wenn Sie ein Kind bekommen haben, können Sie vom Staat finanzielle Unterstützung bekommen. Wenn Sie Ihr Kind selber betreuen möchten und deshalb weniger oder gar nicht mehr arbeiten, haben Sie Anspruch auf das sogenannte Elterngeld.

Kurzbeschreibung

Gesetzesänderung für ab 01.09.2021 geborene Kinder

Die wichtigsten Änderungen:

  • Bei Frühgeburten erhöht sich der Gesamtanspruch auf Elterngeld.
  • Die maximal zulässige wöchentliche Arbeitszeit wird von 30 auf 32 Stunden angehoben.
  • Die Einkommensgrenze für Paargemeinschaften für das Jahr vor der Geburt wird auf EUR 300.000 reduziert.
  • Bei einer geringfügigen selbstständigen Nebentätigkeit: Zusätzliche Beantragungsmöglichkeit bezüglich des Berechnungszeitraums.

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Elterngeld ist eine Unterstützung für Eltern, wenn diese nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Elterngeld gibt es aber auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.

Beim Bezug von Elterngeld stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

  • Basiselterngeld,
  • ElterngeldPlus und
  • Partnerschaftsbonus.

Diese können auch miteinander kombiniert werden.


Basiselterngeld
Das Elterngeld fängt einen Teil des fehlenden Einkommens auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten. Elterngeld wird nicht nach Kalendermonaten, sondern nach den Lebensmonaten des Kindes gewährt.
Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Lebensmonate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt.
Sie können die Lebensmonate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens 2 und höchstens 12 Monate für sich in Anspruch nehmen. Alleinerziehende können die vollen 14 Lebensmonate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt werden.

Bei Frühgeburten erhöht sich der Anspruch:
Wenn das Kind 6 Wochen zu früh geboren wurde um 1 Basiselterngeldmonat, also darf Basiselterngeld für die ersten 15 Lebensmonate gezahlt werden.
Wenn das Kind 8 Wochen zu früh geboren wurde um 2 Basiselterngeldmonate, also darf Basiselterngeld für die ersten 16 Lebensmonate gezahlt werden.
Wenn das Kind 12 Wochen zu früh geboren wurde um 3 Basiselterngeldmonate, also darf Basiselterngeld für die ersten 17 Lebensmonate gezahlt werden.
Wenn das Kind 16 Wochen zu früh geboren wurde um 4 Basiselterngeldmonate, also darf Basiselterngeld für die ersten 18 Lebensmonate gezahlt werden.


ElterngeldPlus
ElterngeldPlus ist für Sie interessant, wenn Sie während des Elterngeldbezuges einer Teilzeittätigkeit nachgehen wollen. Hier ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen wesentlich günstiger als beim Basiselterngeld. Sie haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen.

Anstelle von 1 Monat Basiselterngeld können Sie 2 Monate ElterngeldPlus beziehen. So können Sie ElterngeldPlus bis zu 24 Monate beziehen. ElterngeldPlus ist maximal halb so hoch wie das Basiselterngeld.

Ab dem 15. Lebensmonat darf jedoch keine Lücke im Elterngeldbezug entstehen. Die Beantragung von ElterngeldPlus ist bis zum 32. Lebensmonat begrenzt. Auch die zusätzlichen Monate aufgrund einer Frühgeburt dürfen als ElterngeldPlus beantragt werden.


Partnerschaftsbonus
Sie bekommen 2 bis 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn Sie gleichzeitig mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten mindestens 24 und maximal 32 Wochenstunden arbeiten. Das gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen.

Alleinerziehende können die Partnerschaftsbonusmonate auch alleine beziehen.


Wie hoch ist das Elterngeld?
Das Basiselterngeld beträgt zwischen 65 und 100 % des durchschnittlichen Netto-Erwerbseinkommens vor der Geburt. Der Prozentsatz richtet sich nach der Höhe des durchschnittlichen Nettoeinkommens vor der Geburt und ist gestaffelt.
Das Elterngeld liegt grundsätzlich zwischen EUR 300,00 und EUR 1.800 monatlich. Wird während des Bezuges von Elterngeld auch Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, verringert sich das Elterngeld.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Leistungsanspruch um jeweils EUR 300,00 für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind.
Familien mit weiteren Kindern können - abhängig vom Alter der Kinder - einen Geschwisterbonus erhalten. Dieser beträgt 10 % des zustehenden Elterngeldes, mindestens jedoch EUR 75,00 monatlich.

Für das ElterngeldPlus sind die genannten Beträge zu halbieren.

Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag von EUR 300,00.

Es gibt aber eine Ausnahme:
Alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag.
Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens EUR 300,00
Bis zu dieser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich zur Verfügung.

Voraussetzungen

Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst,
  • Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf,
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt,
  • Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder in der Regel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche,
    • Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über EUR 250.000. Bei Elternpaaren liegt die Grenze in der Regel bei EUR 300.000.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Elterngeldantrag im Original, handschriftlich von beiden Elternteilen unterschrieben
    • für Kinder, die ab dem 01.09.2021 geboren werden = Stand des Antragsvordrucks September 2021
    • für Kinder, die vor dem 01.09.2021 geboren wurden = Stand des Antragsvordrucks Januar 2021
  • die Original-Geburtsbescheinigung Ihres Kindes mit dem Zusatz „Zur Beantragung von Elterngeld“
  • bei ausländischen Antragstellern die Kopie des Aufenthaltstitels (Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis)
  • bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit die Einkommensnachweise (alle Seiten der Gehaltsabrechnungen in Kopie) der letzten 12 Monate vor Geburt (Vater) beziehungsweise vor dem Beginn Mutterschutzfrist bis zur Abgabe Elterngeldantrag (Mutter)
  • Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte legen bitte die Kopie ihres Einkommensteuerbescheides für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt vor.
    Sofern auch eine nichtselbstständige Beschäftigung vorlag, die Gehaltsabrechnungen aus dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt.
  • nachgeburtliche Mutterschaftsgeldbescheinigung von der Krankenkasse (bei Beamtinnen Nachweis über die Dauer der Mutterschutzfrist vom Dienstherrn)
  • Nachweis über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (Gehaltsabrechnung seit Beginn der Mutterschutzfrist)
  • gegebenenfalls Nachweis über erhaltene Einkommensersatzleistungen

Falls Sie ab März 2020 einen Einkommensverlust aufgrund der Covid-19-Pandemie hatten, können Sie unter Punkt 13 B des Antrags beantragen, dass Monate von der Berechnung ausgeklammert werden.

Hierfür benötigen wir zusätzlich:

  • Nachweis des Arbeitgebers, dass die Minderung des Einkommens (beispielsweise durch Kurzarbeit) eine Folge der Covid-19-Pandemie war
  • Zusätzliche Abrechnungen vor dem obigen 12-Monats-Zeitraum entsprechend der Anzahl von Monaten, welche Sie für die Ausklammerung beantragen

Eventuell weitere benötigte Unterlagen sind im Antrag aufgeführt. Wir können weitere Unterlagen aber auch im Beratungsgespräch erörtern.

Die notwendigen Unterlagen können Sie hier herunterladen, bequem zu Hause ausfüllen und ausdrucken.

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen bietet Ihnen auch eine telefonische Beratung rund um das Thema Elternzeit an.
Elternzeit-Hotline: Tel: 0211 837-1912

Elternzeit | Chancen NRW (mkjfgfi.nrw)

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Frist

Sie können den Elterngeld-Antrag erst nach der Geburt stellen. Maximal 3 Monate kann rückwirkend bewilligt werden.

Bearbeitungsdauer

Durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Einreichung der vollständigen Unterlagen circa 6 Wochen.

Kosten

keine

Zuständige Organisationseinheit(en)

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