Sie möchten gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln? Hierfür benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten und durchführen möchten. Informieren Sie sich hier.
Wir sind zuständig für die Erteilung von Gewerbeerlaubnissen für
Eine solche Erlaubnis nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) ist zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger erforderlich, da es sich hierbei um besondere Vertrauensgewerbe handelt und dabei auch Kundengelder verwaltet werden.
Wissenswertes für die Antragstellung § 34 c GewO:
Erlaubnispflichtig sind
Genehmigungsfrei ist die Vermittlung von Bausparverträgen.
Warenverkäufer, die Darlehen in Verbindung mit dem Verkauf von Waren vermitteln (beispielsweise Finanzierung von Autos), bedürfen ebenfalls keiner Erlaubnis.
Das Gewerbe ist jedoch beim Ordnungsamt der Stadt-/Gemeindeverwaltung anzuzeigen.
Als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender müssen Sie
Ihr Betriebssitz oder Ihre Niederlassung liegt im Kreis Lippe.
Antragsberechtigt sind
Checkliste
Unsere Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 34c GewO gibt Ihnen Informationen über die erforderlichen Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind.
Sie müssen die Erlaubnis vor Betriebsbeginn besitzen. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, also einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn.
Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie dann der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.
Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und / oder Baubetreuergewerbes sowie der Wohnimmobilienverwaltung Gebührenrahmen: EUR 220,00 - 440,00
Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung Gebührenrahmen: EUR 970 - 1.190
Zahlungsweisen: