Gewerbe der Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erlaubnis

Sie möchten gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln? Hierfür benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten und durchführen möchten. Informieren Sie sich hier.

Kurzbeschreibung

  • Erlaubnispflichtig sind folgende gewerbliche Tätigkeiten:
    • Vermittlung von Darlehensverträgen
      • Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist eine andere, gesonderte gewerberechtliche Erlaubnis nötig.
    • Tätigkeit als Immobilienmakler
    • Verwaltung von Wohnimmobilien (Wohnimmobilienverwalter)
    • Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen (Bauträger, Baubetreuer)
  • Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verknüpft werden.

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Wir sind zuständig für die Erteilung von Gewerbeerlaubnissen für

  • Makler,
  • Darlehensvermittler,
  • Bauträger,
  • Baubetreuer und
  • Wohnimmobilienverwalter.


Eine solche Erlaubnis nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) ist zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger erforderlich, da es sich hierbei um besondere Vertrauensgewerbe handelt und dabei auch Kundengelder verwaltet werden.

Wissenswertes für die Antragstellung § 34 c GewO:

Erlaubnispflichtig sind

  • die gewerbsmäßige Vermittlung und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über
    • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
    • Wohnräume / gewerbliche Räume
    • Darlehen
  • die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten und von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrecht
  • die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung
  • die Verwaltung von Wohnimmobilien oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume

Genehmigungsfrei ist die Vermittlung von Bausparverträgen.
Warenverkäufer, die Darlehen in Verbindung mit dem Verkauf von Waren vermitteln (beispielsweise Finanzierung von Autos), bedürfen ebenfalls keiner Erlaubnis.
Das Gewerbe ist jedoch beim Ordnungsamt der Stadt-/Gemeindeverwaltung anzuzeigen.


Als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender müssen Sie

  • nach Erteilung der Erlaubnis das Gewerbe bei der für die Betriebsstätte örtlich zuständigen Ordnungsbehörde (Stadt-/ Gemeindeverwaltung) anzeigen
  • bei der Ausübung des Gewerbes die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beachten
  • wenn Sie Tätigkeiten im Sinne des § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 GewO ausüben:
    Auf Ihre Kosten die Einhaltung der MaBV jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen und uns den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31.12. des folgenden Jahres übermitteln.

    Geeignete Prüfer zur Erstellung eines derartigen Prüfungsberichtes sind nach § 16 Absatz 3 MaBV:
    • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften
    • Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung Ihrer Mitglieder gehört, sofern
      • von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist
      • sie die Voraussetzungen des § 63b Absatz 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
      • sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbstständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
    Wenn Sie ausschließlich Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen vermitteln, entfällt diese Prüfungspflicht.

Voraussetzungen

Ihr Betriebssitz oder Ihre Niederlassung liegt im Kreis Lippe.

Antragsberechtigt sind

  • Personen über 18 Jahre und
  • juristische Personen.
    Bei Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (beispielsweise GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) muss der Antrag für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter gestellt werden
    (eventuell auch für Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen).
  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Verbrechens oder wegen einer (gesetzlich näher bezeichneten) Vermögensstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.
  • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
  • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Erforderliche Unterlagen

Checkliste

Unsere Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 34c GewO gibt Ihnen Informationen über die erforderlichen Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind.

Formulare

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Frist

Sie müssen die Erlaubnis vor Betriebsbeginn besitzen. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, also einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn.
Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie dann der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

Kosten

Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und / oder Baubetreuergewerbes sowie der Wohnimmobilienverwaltung
Gebührenrahmen: EUR 220,00 - 440,00

Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung
Gebührenrahmen: EUR 970 - 1.190

Zahlungsweisen:

  • Überweisung

Zuständige Organisationseinheit(en)

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