Wir sind zuständig für die Erteilung von Gewerbeerlaubnissen für
- Makler,
- Darlehensvermittler,
- Bauträger,
- Baubetreuer und
- Wohnimmobilienverwalter.
Eine solche Erlaubnis nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) ist zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger erforderlich, da es sich hierbei um besondere Vertrauensgewerbe handelt und dabei auch Kundengelder verwaltet werden.
Wissenswertes für die Antragstellung § 34 c GewO:
Erlaubnispflichtig sind
- die gewerbsmäßige Vermittlung und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
- Wohnräume / gewerbliche Räume
- Darlehen
- die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten und von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrecht
- die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung
- die Verwaltung von Wohnimmobilien oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume
Genehmigungsfrei ist die Vermittlung von Bausparverträgen.
Warenverkäufer, die Darlehen in Verbindung mit dem Verkauf von Waren vermitteln (beispielsweise Finanzierung von Autos), bedürfen ebenfalls keiner Erlaubnis.
Das Gewerbe ist jedoch beim Ordnungsamt der Stadt-/Gemeindeverwaltung anzuzeigen.
Als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender müssen Sie
- nach Erteilung der Erlaubnis das Gewerbe bei der für die Betriebsstätte örtlich zuständigen Ordnungsbehörde (Stadt-/ Gemeindeverwaltung) anzeigen
- bei der Ausübung des Gewerbes die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beachten
- wenn Sie Tätigkeiten im Sinne des § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 GewO ausüben:
Auf Ihre Kosten die Einhaltung der MaBV jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen und uns den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31.12. des folgenden Jahres übermitteln.
Geeignete Prüfer zur Erstellung eines derartigen Prüfungsberichtes sind nach § 16 Absatz 3 MaBV: - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften
- Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung Ihrer Mitglieder gehört, sofern
- von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist
- sie die Voraussetzungen des § 63b Absatz 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
- sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbstständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
Wenn Sie ausschließlich Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen vermitteln, entfällt diese Prüfungspflicht.