Zu den besonders lästigen Lärmquellen gehören Baustellen. Denn hier werden Baumaschinen im Freien und häufig in unmittelbarer Nähe zu Wohnungen eingesetzt. Erfahren Sie hier mehr zu dem Thema Immissionsschutz.
Der durch gewerbliche Bauarbeiten (Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung baulicher Anlagen sowie deren Abbruch) verursachte Lärm, wird als „Baulärm“ bezeichnet. Lärm durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern sie von einer Firma durchgeführt werden, fällt ebenfalls in die Kategorie „Baulärm“.
Kein „Baulärm“ ist der Lärm, der durch Bauarbeiten von Privatpersonen und Heimwerkertätigkeiten herrührt. Dieser Lärm ist dem Nachbarschaftslärm zuzuordnen.
Wer eine Baustelle betreibt, muss dafür sorgen dass
soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.
Grundsätzliche Einschränkungen
Für folgende Gebiete gelten grundsätzliche Einschränkungen:
Die Einschränkungen sind:
Geräte und Maschinen dürfen nicht betrieben werden
Darüber hinaus dürfen lärmintensive Geräte und Maschinen wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider sowie Laubbläser- und -sammler an Werktagen auch in der Zeit von 07:00 – 09:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr sowie 17:00 – 20:00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn sie verfügen über das Umweltzeichen.
Von den genannten zeitlichen Beschränkungen können auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
Gesetzesverstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis hin zur Stilllegung der Baustelle führen.
Daneben können Bußgeldbescheide erlassen werden und in besonders schwerwiegenden Fällen eine Strafanzeige wegen Körperverletzung erfolgen.
Im Antrag ist insbesondere die Notwendigkeit der Ausnahme im Vergleich zu anderweitigen Lösungsmöglichkeiten schlüssig darzulegen.
Bei Lärm, der durch das Verhalten von Personen verursacht wird sowie für Lärmbelästigungen durch Gaststätten sind in der Regel die örtlichen Ordnungsämter zuständig.
Wenn Sie sich über erhöhten Baustellenlärm beschweren, prüfen wir den Sachverhalt und melden uns bei Ihnen zurück. Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Kontakdaten anzugeben.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) BImSchG
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) TA Lärm
Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW (LImSchG) LImSchG
Gaststättengesetz (GastG) GastG
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Sportanlagenlärmschutzverordnung
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Verkehrslärmschutzverordnung
Es fallen Kosten an.
Zahlungsweisen: