Bei Tankanlagen zur Lagerung von Heizöl (Heizölverbraucheranlagen) handelt es sich um eine Anlage zur Lagerung wassergefährdender Stoffe.
Die Anforderungen an den Umgang mit diesen Stoffen ist im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt.
In der Regel sind Heizölverbraucheranlagen bei Inbetriebnahme prüfpflichtig. Ob eine regelmäßige wiederkehrende Prüfpflicht durch einen Sachverständigen besteht, richtet sich nach dem Fassungsvermögen der Lageranlage oder dem Standort der Anlage.
Dabei sind Anlagen, die innerhalb von Schutzgebieten (Wasserschutz-, Heilquellenschutz- oder Überschwemmungsgebiete) liegen und ein Lagervolumen von über einem Kubikmeter immer wiederkehrend prüfpflichtig. Die Lage der Schutzgebiete kann bei der Unteren Wasserbehörde nachgefragt werden.
Die Untere Wasserbehörde des Kreises Lippe (UWB) führt die gesetzlich festgelegten Zulassungen und Kontrollen der prüfpflichtigen Anlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich durch.
Bei nicht wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen ist der Betreiber ebenfalls in der Pflicht, die Anlage nach den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden (AwSV) und den zutreffenden Technischen Regelwerken zu betreiben. Im Falle eine Kontrolle durch die Untere Wasserbehörde hat der Betreiber die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch eine Anlagendokumentation nach §43 AwSV nachzuweisen.
Nach §44 AwSV ist jeder Betreiber einer Heizölverbraucheranlage verpflichtet, an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage ein „Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen“ dauerhalt anzubringen.
Weitere Informationen zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen finden Sie auch in der Dienstleistung: