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Überwachung / Genehmigung
Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft
Aber auch was den Transport von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen angeht, enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz Änderungen. So muss jegliche Sammlung und Beförderung von Abfällen angezeigt werden. Transportgenehmigungen, die nach dem alten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Frist weiter, dies muss nicht erneut angezeigt werden. Allerdings müssen Abfälle, die neu eingesammelt werden und in der noch gültigen Transportgenehmigung nicht enthalten sind, angezeigt werden.
Die Fahrzeuge für die Abfallbeförerung müssen mit sogenannten "A-Schildern" vorne und hinten am Fahrzeug gekennzeichnet werden.
Gefährliche Abfälle
Die Entsorgung insbesondere von gefährlichen Abfällen unterliegt der Überwachung. Dabei ist aufgrund der örtlichen Nähe der Kreis Lippe als untere Abfallwirtschaftsbehörde Ansprechpartner der im Kreis ansässigen Betriebe.
In Teilbereichen überwacht der Kreis Lippe die Einhaltung verschiedener Verordnungen wie z.B.:
In Teilbereichen überwacht der Kreis Lippe die Einhaltung verschiedener Verordnungen wie z.B.:
- Verpackungsverordnung
- Batterieverordnung
- Altfahrzeugverordnung
- Altölverordnung
- Nachweisverordnung
- Klärschlammverordnung
- Bioabfallverordnung
Abfallerzeugernummer
Gemäß der Nachweisverordnung müssen bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfälle) in die erforderlichen Entsorgungsnachweise und Begleitscheine/Übernahmescheine sogenannte Abfallerzeugernummern eingetragen werden. Jeder Betrieb bzw. jeder Standort eines Betriebes erhält eine eindeutige Erzeugernummer vom Kreis Lippe als zuständige untere Abfallwirtschaftsbehörde.
Nutzen Sie den Link in der rechten Spalte, um zu erfahren, wie Sie Ihre Abfallerzeugernummer erhalten.
Nutzen Sie den Link in der rechten Spalte, um zu erfahren, wie Sie Ihre Abfallerzeugernummer erhalten.
Genehmigung Bodendeponien
Was Genehmigungen angeht, ist der Kreis Lippe für die Genehmigungen und die Überwachung von bestimmten Bodendeponien zuständig.
Der Kreis Lippe, als untere Abfallwirtschaftsbehörde, genehmigt gemäß § 31 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) die Errichtung und den Betrieb unbedeutender Deponien. Unbedeutende Deponien werden für die Ablagerung von Erde und Steine genutzt.
Dabei beschränkt sich die Herkunft auf Erde und Steine, die bei Bau- und Abbruchmaßnahmen sowie bei Straßenbaumaßnahmen anfallen. Erde und Steine, die bei der Garten- und Parkpflege anfallen, einschließlich der Friedhofspflege fallen ebenso darunter.
Zu weiteren Informationen über die Genehmigung von Bodendeponien gelangen Sie über den Link in der rechten Spalte.
Der Kreis Lippe, als untere Abfallwirtschaftsbehörde, genehmigt gemäß § 31 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) die Errichtung und den Betrieb unbedeutender Deponien. Unbedeutende Deponien werden für die Ablagerung von Erde und Steine genutzt.
Dabei beschränkt sich die Herkunft auf Erde und Steine, die bei Bau- und Abbruchmaßnahmen sowie bei Straßenbaumaßnahmen anfallen. Erde und Steine, die bei der Garten- und Parkpflege anfallen, einschließlich der Friedhofspflege fallen ebenso darunter.
Zu weiteren Informationen über die Genehmigung von Bodendeponien gelangen Sie über den Link in der rechten Spalte.